Seit der WEG-Reform 2020 (§ 26 Abs. 3 WEG) kann der Verwalter jederzeit mit einfacher Mehrheit abberufen werden – ohne Gründe zu nennen. Der Vertrag endet spätestens sechs Monate später. Bei gravierenden Pflichtverletzungen (Veruntreuung, verweigerte Belegeinsicht, extreme Abrechnungsverzögerung über 15 Monate) ist auch die fristlose Abberufung möglich.
Wann ist ein Verwalterwechsel rechtlich möglich?
Seit der WEG-Reform 2020 gilt die Abberufung als deutlich erleichtert. Nach § 26 Abs. 3 WEG kann der Verwalter jederzeit mit einfacher Mehrheit abberufen werden – ohne Angabe von Gründen. Der Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung, sofern nicht früher gekündigt wird.
Vor der Reform war das deutlich komplizierter: Eine Abberufung war nur bei wichtigem Grund" möglich, was in der Praxis häufig zu langen Rechtsstreitigkeiten führte. Heute reicht ein einfacher WEG-Beschluss.
Warum wechseln WEGs im Ortenaukreis ihren Verwalter?
Die Hauptgründe folgen einem klaren Muster. Vier Motivationen dominieren:
- Verwalter kündigt selbst: Besonders kleine WEGs werden aktuell abgestoßen. Laut VDIV-Branchenbarometer 2025 geben 57 % der Verwaltungen unrentable Mandate ab.
- Schlechtes Preis-Leistungs-Verhältnis: WEG-Vergütungen steigen 2025 laut VDIV um 12–13 %, bei kleinen Objekten um bis zu 17 % – ohne dass die Leistung spürbar besser wird.
- Schlechtleistung: Erreichbarkeitsprobleme, verspätete Abrechnungen, nicht umgesetzte Beschlüsse. 70 % der WEG-Eigentümer klagen über Untätigkeit.
- Interessenkonflikte: Verwalter, der mit einzelnen Eigentümern im Streit liegt, oder versteckte Provisionen aus Handwerkeraufträgen.
Welche Abberufungsgründe rechtfertigen eine fristlose Kündigung?
Zusätzlich zur regulären Abberufung kann der Verwalter fristlos abberufen werden bei:
- Veruntreuung von Gemeinschaftsgeldern
- Verweigerung der Belegeinsicht trotz Anspruch
- Bewusster Täuschung der Eigentümer
- Fälschung von Protokollen
- Insolvenz des Verwalters
- Extreme Abrechnungsverzögerungen (über 15 Monate)
- Nachhaltige Verletzung der Neutralitätspflicht
Das LG Frankfurt hat 2021 bestätigt, dass dauerhafte Kommunikationsmängel einen Abberufungsgrund darstellen können.
Wie läuft der Verwalterwechsel Schritt für Schritt ab?
| Schritt | Inhalt | Frist |
|---|---|---|
| 1. Einberufungsverlangen | Mindestens 1/4 der Miteigentumsanteile verlangt Eigentümerversammlung | 3 Wochen Vorlauf |
| 2. Tagesordnung | Abberufung des Verwalters, Bestellung neuer Verwalter, Verwaltervertrag | mit Einladung |
| 3. Beschlussfassung | Einfache Mehrheit genügt (§ 25 Abs. 1 WEG) | in Versammlung |
| 4. Übergabe | Alle Unterlagen, Schlüssel, Kontovollmachten | binnen 6 Monaten |
| 5. Start neuer Verwalter | Mit Abberufungsbeschluss oder zum Stichtag | nach Übergabe |
Welche Kosten entstehen beim Wechsel?
Die reine Beschlussfassung kostet nichts außer der regulären Eigentümerversammlung. Zusätzliche Kosten können entstehen durch:
- Anwaltskosten bei fristloser Abberufung (ca. 500–2.500 €)
- Notarkosten bei Kontovollmachten (ca. 50–150 €)
- Eventuelle Abschlagszahlungen an den alten Verwalter
IVO übernimmt die Vorbereitung der Beschlussfassung und die Übergabeorganisation kostenfrei, wenn Sie zu uns wechseln.
Was müssen Sie nach dem Beschluss tun?
- Beschlussprotokoll an den alten Verwalter schicken (postalisch, per Einschreiben).
- Übergabeliste erstellen: Unterlagen, Schlüssel, Kontoberechtigungen, Versicherungen, Handwerkeraufträge.
- Banken, Versicherungen, Handwerker über neuen Verwalter informieren.
- Eigentümer und Mieter über neuen Ansprechpartner informieren.
Wie unterstützt IVO beim Wechsel?
Wir bereiten die Beschlussvorlage rechtssicher vor, begleiten die Eigentümerversammlung, übernehmen die Kommunikation mit dem Vorverwalter und sichern einen unterbrechungsfreien Übergang der laufenden Prozesse (Mieteingänge, Versicherungsbeiträge, Handwerkeraufträge). Detaillierte Informationen finden Sie auf unserer WEG-Verwaltungs-Seite.
Für ein individuelles Gespräch zu Ihrer Verwalter-Situation: nehmen Sie Kontakt auf.
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